Österreichs Bundesrat hat am 8. Oktober 2026 beschlossen, gegen eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) keinen Einspruch zu erheben. Damit ist das parlamentarische Verfahren weitgehend abgeschlossen. Der geprüfte Beschlusstext sieht das Inkrafttreten allerdings erst mit der Kundmachung vor; welche konkreten Verwaltungsbereiche automatisiert werden, müssen Behörden danach gesondert festlegen.

Die Überschrift der Parlamentsmeldung spricht von künstlicher Intelligenz (KI). Der Gesetzestext ist breiter. Er regelt automatisierte Dialogsysteme und vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen. In den Erläuterungen steht ausdrücklich, dass ein Chatbot auf KI beruhen kann, aber nicht muss. Ein Chatbot darf Anträge unterstützen und Rechtsbelehrungen geben. Die gesamte Kommunikation muss dabei so gespeichert werden, dass ihre Echtheit nachweisbar ist, und den Betroffenen übermittelt oder elektronisch zugänglich gemacht werden.

Ein vollautomatischer Bescheid wird nicht pauschal erlaubt. Zuerst muss die zuständige oberste Behörde oder die konkrete Behörde durch Verordnung festlegen, welche Fallarten geeignet sind. Entscheidend sind Sachverhalt, Rechtsfragen und Stand der Technik. Vor dem Einsatz verlangt die Vorlage technische Nachvollziehbarkeit, eine dokumentierte Testphase, eine Eingriffsmöglichkeit der Behörde und laufende Kontrollen. Die Behörde muss die betroffenen Fallarten und Informationen zur automatisierten Entscheidungsfindung online bekanntmachen.

Auch der Bescheid selbst muss erkennbar sein: Er braucht eine Amtssignatur, die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Hinweis, dass er vollständig automatisiert erstellt wurde. Gegen einen solchen Bescheid kann die betroffene Person grundsätzlich binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erheben. Dann tritt der angefochtene Bescheid außer Kraft. Die neue Entscheidung darf in diesem Verfahren nicht wieder vollautomatisch ergehen. Zusätzlich kann die Behörde einen automatisierten Bescheid binnen zwei Monaten von Amts wegen aufheben oder ändern.

Davon zu unterscheiden sind sogenannte No-Stop-Verfahren. Sie sollen Leistungen ohne vorherigen Antrag ermöglichen, aber nur, wenn eine Verwaltungsvorschrift das vorsieht, nur eine Partei beteiligt ist und die Behörde alle entscheidenden Umstände automatisiert kennt. Das Gesetz schafft damit einen Rahmen; es entscheidet nicht selbst, dass jede Leistung, Strafe oder Genehmigung künftig ohne menschliche Prüfung bearbeitet wird.

Daneben gilt der europäische Rahmen. Das Gesetz über künstliche Intelligenz der Europäischen Union ordnet bestimmte Systeme beim Zugang zu wesentlichen öffentlichen Leistungen als Hochrisiko-Anwendungen ein. Dafür gelten eigene Anforderungen etwa an Risikomanagement, Datenqualität, Protokollierung, Dokumentation und menschliche Aufsicht. Ob ein konkretes österreichisches System darunter fällt, hängt von seinem Zweck und Einsatz ab; die nationale Verfahrensnovelle ersetzt diese Prüfung nicht.

Für Bürgerinnen und Bürger wird deshalb der konkrete Bescheid wichtiger als das Schlagwort KI. Sie können prüfen, ob die Fallart veröffentlicht wurde, ob der Bescheid als automatisiert gekennzeichnet und amtssigniert ist und welche Rechtsbehelfsfrist läuft. Der parlamentarische Beschluss eröffnet der Verwaltung neue Werkzeuge, verpflichtet sie aber zugleich zu sichtbaren Regeln, Tests und Korrekturmöglichkeiten.