Das Urteil VI ZR 144/23 beantwortet zuerst eine Verfahrensfrage: Wer eine rechtswidrige Weitergabe personenbezogener Daten künftig verhindern will, kann sich neben der Datenschutz-Grundverordnung auch auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch stützen. Der Bundesgerichtshof hält solche nationalen Ansprüche nicht für grundsätzlich durch die DSGVO gesperrt.

Damit ist jedoch weder jede Datenübertragung rechtswidrig noch jeder Unterlassungsantrag erfolgreich. Gerichte müssen weiterhin prüfen, ob im konkreten Fall ein geschütztes Recht verletzt wurde, Wiederholungsgefahr besteht und der verlangte Umfang des Verbots trägt. Das BGH-Urteil öffnet den möglichen Anspruchsweg; es ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.

Ausgangspunkt war ein Online-Shop, der Inhalte externer Dienstleister einband. Dabei wurde mindestens die IP-Adresse des Nutzers an Dritte übertragen. Der Kläger wollte erreichen, dass entsprechende Übermittlungen künftig unterbleiben.

Die Vorinstanz hatte einen eigenständigen Unterlassungsanspruch verneint. Der BGH verwies auf die Möglichkeit ergänzender nationaler Rechtsbehelfe und gab den Fall an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Dort müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erneut geprüft werden.

Für Betroffene und Webseitenbetreiber ist deshalb die Grenze der Entscheidung entscheidend: Das Urteil ist eine Klärung des verfügbaren Rechtsschutzes, kein automatisches Verbot aller eingebundenen Drittdienste und kein abschließender Sieg des Klägers.