Gelten Datenschutzregeln, wenn eine Privatperson Daten in einem privaten Konflikt nutzt? Diese Kernfrage hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof in zwei Verfahren vorgelegt. Beide Prozesse sind ausgesetzt; die Beschlüsse vom 17. September 2026 ändern daher noch nicht die Rechtslage und entscheiden die Ansprüche der Beteiligten nicht abschließend.

Im Verfahren I ZR 256/25 leitete eine Frau vertrauliche Chats an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter, in der ihre frühere Freundin arbeitete; anschließend wurde der Klägerin gekündigt. Der BGH fragt, ob eine Verarbeitung noch „ausschließlich persönlich“ sein kann, wenn sie zwar nicht dem Beruf der weiterleitenden Person dient, aber gezielt das Berufsleben eines Dritten betrifft.

Im Verfahren I ZR 289/25 geht es um eine Kamera in einer Wohnküche, die auch von einer Angehörigen genutzt werden durfte. Aufnahmen wurden nach einem Diebstahlsverdacht an die Polizei gegeben. Hier soll der EuGH unter anderem klären, ob die familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder anderen Haushaltsbezug verlangt, welche Folgen verletzte Informationspflichten haben und wie eine mögliche rechtswidrige Erhebung bei der späteren Interessenabwägung zählt.

Damit betreffen die Vorlagen mehr als zwei Einzelfälle: Sie trennen drei Ebenen, die im Alltag leicht vermischt werden – ob die DSGVO überhaupt gilt, ob eine konkrete Verarbeitung gerechtfertigt ist und welche Rechtsbehelfe offenstehen. Der BGH hat keine allgemeine Erlaubnis zum Weiterleiten privater Chats oder zum heimlichen Filmen ausgesprochen.

Für Betroffene und Kamerabetreiber folgt vorerst keine neue Pauschalregel. Wer fremde Nachrichten weitergibt oder gemeinsam genutzte Räume überwacht, kann neben der DSGVO auch Persönlichkeitsrechte und nationales Zivilrecht berühren. Maßgeblich bleiben Zweck, Empfängerkreis, Ort, Transparenz und der konkrete Eingriff; für einen Einzelfall ist rechtliche Beratung nötig.