Im Bremer Westbad ist nicht die Ertrinkungserkennung als solche verboten worden. Gestoppt wurde die Inbetriebnahme, weil vor dem Start keine Datenschutz-Folgenabschätzung vorlag. Diese Unterscheidung ist wichtig: Die DSGVO verlangt bei voraussichtlich hohem Risiko eine dokumentierte Vorabprüfung, nicht automatisch den Verzicht auf die Technik.
Das System nutzt 19 auf den Schwimmbereich gerichtete Kameras. Eine Software des Anbieters Lynxight soll Bewegungsmuster auswerten und das Personal warnen, wenn ein Mensch zu ertrinken droht. Weil damit ein öffentlich zugänglicher Bereich systematisch und umfangreich überwacht werden kann, greift nach Einschätzung des Bremer Datenschutzbeauftragten die Pflicht aus Artikel 35 DSGVO.
Eine Folgenabschätzung muss Zweck, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung beschreiben, Risiken für Betroffene bewerten und Schutzmaßnahmen festlegen. Für ein Schwimmbad gehören dazu etwa Bildzugriff, Speicherdauer, Weitergabe, Fehlalarme, Zugriffsschutz und die Frage, ob weniger eingriffsintensive Einstellungen dasselbe Sicherheitsziel erreichen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das verbleibende Risiko tragbar ist oder weitere Abstimmung mit der Aufsicht nötig wird.
Der Vergleich mit dem Hamburger Billebad zeigt, dass dieselbe Technik nicht überall automatisch scheitert. Dort begleitete die Datenschutzaufsicht die Einführung fortlaufend. Das belegt keine Wirksamkeit des Systems, zeigt aber, dass Datenschutzprüfung und Einsatz grundsätzlich miteinander vereinbar sein können.
Offen bleiben für Bremen sowohl das Ergebnis der nachzuholenden Prüfung als auch belastbare Leistungsdaten zur Ertrinkungserkennung. Datenschutzkonformität und tatsächlicher Sicherheitsgewinn sind zwei getrennte Nachweise.
