Die bundesweiten Demonstrationen forderten eine Prüfung möglicher Parteiverbotsverfahren. Politisch ist das ein Appell; rechtlich löst eine Kundgebung noch keinen Antrag aus. Nach § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz können grundsätzlich Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung einen Verbotsantrag stellen. Eine Landesregierung ist nur für eine Partei antragsberechtigt, deren Organisation auf ihr Land beschränkt ist.

Der Weg lässt sich in vier Schritte zerlegen. Erstens sammeln und bewerten die zuständigen Stellen Tatsachen. Zweitens entscheidet eines der antragsberechtigten Verfassungsorgane politisch über einen Antrag. Drittens prüft das Bundesverfassungsgericht Beweise und rechtliche Voraussetzungen. Viertens entscheidet allein das Gericht, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Weder eine Demonstration noch eine Einstufung durch den Verfassungsschutz ersetzt diese Entscheidung.

Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes nennt als Maßstab Ziele oder Verhalten der Anhänger, die auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder eine Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik ausgehen. Absatz 3 kennt daneben den Ausschluss von staatlicher Finanzierung; auch darüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Prüfung, Finanzierungsentzug und Verbot sind daher unterschiedliche Rechtsfragen.

Bei Teilnehmerzahlen bleibt Quellenkritik nötig. Für Berlin nannte Campact rund 30.000, die Polizei 18.000 Menschen. Der Deutschlandfunk kennzeichnet diese Spanne korrekt nach Quelle; sie lässt sich nicht zu einer exakten Zahl mitteln. Zahlen anderer Städte stammen teilweise von Veranstaltern.

Die Demonstrationen sind ein politisches Signal für die Einleitung einer Prüfung. Ob ein Antrag gestellt wird, welche Beweise tragfähig sind und wie das Gericht entscheidet, bleibt davon getrennt.