Ab spätestens 1. November 2026 müssen die EU-Staaten eine Bearbeitungsgebühr auf Waren erheben, die direkt aus Online-Shops außerhalb der Europäischen Union an Verbraucherinnen und Verbraucher geschickt werden. Anders als eine pauschale Zusatzforderung an der Haustür ist die Gebühr im Gesetzespaket demjenigen zugeordnet, der auch die übrigen Zollabgaben für die Sendung schuldet.
Wer ist künftig verantwortlich? Plattformen und Händler, die solche Fernverkäufe ermöglichen, werden zollrechtlich wie Importeure behandelt. Sie müssen die nötigen Daten liefern, Abgaben zahlen oder absichern und sicherstellen, dass die Ware EU-Regeln erfüllt. Das Europäische Parlament betont, die Konstruktion solle verhindern, dass die Bearbeitungskosten einfach auf Kundinnen und Kunden verschoben werden. Wie Preise im Handel tatsächlich kalkuliert werden, lässt sich daraus jedoch nicht garantieren.
Wie hoch ist die Gebühr? Das steht noch nicht fest. Die Europäische Kommission soll den Betrag bestimmen und alle zwei Jahre an die tatsächlichen Bearbeitungskosten anpassen. Für Sammellieferungen in EU-Lager ist eine niedrigere Gebühr vorgesehen, weil sie leichter kontrolliert werden können als Millionen einzelne Direktpakete.
Die Gebühr ist Teil einer größeren Zollreform. Eine neue EU-Zollbehörde in Lille soll die Zusammenarbeit koordinieren. Ein gemeinsamer Datenhub soll optional ab 2031 und verpflichtend ab 2034 mindestens 111 bisherige IT-Systeme ersetzen. Nach der endgültigen Zustimmung des Parlaments standen bei dessen Mitteilung noch Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt aus.
Für Onlinekäufe ist deshalb dreierlei zu trennen: die neue Bearbeitungsgebühr, bereits bestehende oder neu eingeführte Zölle und mögliche Preisaufschläge des Händlers. Sicher ist der Starttermin für die Erhebung; offen sind die konkrete Gebührenhöhe und wie einzelne Anbieter sie in ihren Endpreisen abbilden.
