Für kleine Versandhändler ist derzeit vor allem eine Unterscheidung wichtig: Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 gilt bereits, der deutsche Entlastungsvorschlag vom 7. September 2026 dagegen noch nicht. Die Bundesregierung möchte Unternehmen, die weniger als zehn Tonnen Verpackung pro Jahr in Verkehr bringen, von der Pflicht befreien, in jedem belieferten EU-Staat einen Bevollmächtigten zu benennen.

Der zweite deutsche Vorschlag betrifft die Registrierung. Sie soll nach Vorstellung der Bundesregierung bis Mitte 2028 ausgesetzt werden, damit zuvor ein zentrales europäisches Registrierungssystem in Betrieb gehen kann. Beides erfordert eine Änderung der EU-Verordnung. Eine Pressemitteilung der Bundesregierung, eine vorbereitende Sitzung in Brüssel oder eine mögliche Mehrheit unter Mitgliedstaaten ändern die Rechtslage noch nicht.

Für Betriebe ergibt sich deshalb eine zweigleisige Prüfung: Erstens ist anhand der aktuell geltenden Regeln und der Vorgaben des jeweiligen Ziellandes zu klären, welche Registrierung oder Vertretung erforderlich ist. Zweitens sollte die jährlich in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Zahl könnte für eine spätere Ausnahme entscheidend werden, befreit heute aber nicht automatisch von Pflichten.

Auch ein mögliches Aussetzen des neuen Registers würde nicht sämtliche Verpackungspflichten beseitigen. Vorgaben zu Vermeidung, Kennzeichnung, Wiederverwendung, Recycling und erweiterter Herstellerverantwortung bleiben davon zu trennen. Welche Einzelpflicht wann greift, hängt zudem von Rolle, Verpackungsart und Absatzmarkt ab.

Stand 27. September 2026 ist die Entlastung ein politischer Änderungsvorschlag. Händler sollten daher keine Versandentscheidung allein auf die angekündigte Zehn-Tonnen-Grenze stützen und für verbindliche Einzelfragen die aktuelle Fassung der Verordnung sowie die zuständigen Stellen im Zielland prüfen.