Auch ein kurzer Beitrag in einem sozialen Netzwerk kann urheberrechtlich geschützt sein. Das hat der Europäische Gerichtshof am 3. September 2026 in der Rechtssache C-598/24 entschieden. Eine feste Mindestlänge für geschützte Texte gibt es demnach nicht.
Ausgangspunkt war ein 22 Zeilen langer Facebook-Beitrag einer Lehrerin in Rumänien, der von einem Online-Medium vollständig übernommen worden war. Ob dieser konkrete Text ein geschütztes Werk ist, muss nun das zuständige nationale Gericht beurteilen. Maßgeblich ist, ob sich darin freie und kreative Entscheidungen der Autorin ausdrücken.
Das Urteil schafft damit keinen pauschalen Schutz für jede kurze Äußerung. Gewöhnliche oder rein sachlich vorgegebene Formulierungen erfüllen die Voraussetzung einer eigenen geistigen Schöpfung nicht automatisch. Umgekehrt kann die Kürze allein den Schutz nicht ausschließen.
Der Gerichtshof befasste sich außerdem mit der Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse. Auch sie ist keine allgemeine Erlaubnis, fremde Texte vollständig zu übernehmen. Die Nutzung muss durch den Informationszweck gerechtfertigt sein und den urheberrechtlichen Dreistufentest einhalten. Ob diese Bedingungen im rumänischen Ausgangsverfahren erfüllt sind, bleibt offen.
Für Redaktionen und andere Betreiber von Online-Angeboten bedeutet die Entscheidung vor allem: Öffentlich sichtbare Social-Media-Posts sind nicht automatisch frei verwendbar. Bei einer wörtlichen Übernahme kommt es auf Gestaltungshöhe, Umfang, Anlass und den konkreten journalistischen Zweck an. Eine eigenständige Darstellung der zugrunde liegenden Fakten bleibt davon unberührt.
