Die Regeln für Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld von Ukraine-Vertriebenen und subsidiär Schutzberechtigten sind im Parlament weiter als im ursprünglichen Bericht: Die Regierungsvorlage 590 wurde im Nationalrat in dritter Lesung mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS angenommen; FPÖ und Grüne stimmten dagegen.
Für Ukraine-Vertriebene sollen die Leistungen rückwirkend ab 1. Juli 2026 fortgeführt werden. Das zusätzliche Erfordernis einer Beschäftigung oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice entfällt. Gleichzeitig sieht die Vorlage grundsätzlich keinen Anspruch vor, wenn die betreffende Person oder das Kind Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Für Familien mit einem erheblich behinderten Kind ist eine Ausnahme vorgesehen.
Für subsidiär Schutzberechtigte soll das Erwerbstätigkeitserfordernis rückwirkend ab 12. Juni 2026 wegfallen. Die beiden Änderungen verfolgen unterschiedliche Richtungen: Arbeitsmarktstatus verliert als Zugangshürde an Bedeutung, der parallele Bezug von Grundversorgung wird dagegen zum zentralen Ausschlusskriterium.
Für betroffene Familien ist deshalb eine Dreifachprüfung sinnvoll: Aufenthaltsstatus und maßgeblicher Stichtag, tatsächlicher Bezug von Grundversorgung – auch mögliche Teilleistungen – sowie die endgültige Ausnahmeregel für Behinderung und Härtefälle. Die Ausschussmeldung hatte zu Teilleistungen, geringen Bezügen und Übergangsfristen noch Änderungen angekündigt; maßgeblich ist nicht diese Debatte, sondern die beschlossene und kundgemachte Endfassung.
Die Regierung schätzte für 2026 zusätzliche Ausgaben von rund 18 Millionen Euro bei der Familienbeihilfe und 4,5 Millionen Euro beim Kinderbetreuungsgeld. Diese 22,5 Millionen Euro sind Planwerte, keine abgerechneten Kosten. Sie sagen auch nichts darüber aus, wie viele Familien nach der Grundversorgungsprüfung tatsächlich anspruchsberechtigt sind.
