Wenn vor dem Haus Glasfaser liegt, ist die Wohnung noch nicht automatisch angeschlossen. In Mehrfamilienhäusern folgt auf Tiefbau und Hausübergabepunkt die Verkabelung im Gebäude. Für Mieterinnen und Mieter entstehen deshalb drei getrennte Ebenen: die Straße, der Hausanschluss und die Leitung bis in die Wohnung. Ein Anbieter kann auf einer Ebene fertig sein, während die nächste noch ungeklärt ist.

Vor einer Unterschrift sollte zuerst geklärt werden, wer die Gebäudeverkabelung plant und bezahlt. Im Bestand müssen Eigentümer, Netzbetreiber und gegebenenfalls die Hausverwaltung Leitungswege abstimmen. Vorhandene Schächte können helfen, sind aber nicht automatisch geeignet. Eine bloße Ausbauankündigung sagt weder, wann gebohrt wird, noch wann ein Anschluss technisch geschaltet werden kann.

Die zweite Frage betrifft den Vertrag. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Anbieter schon während der Bauphase Verträge verkaufen. Solange die vereinbarte Leistung noch nicht bereitgestellt wird, fällt in der Regel kein laufendes Entgelt dafür an. Trotzdem kann der Vertrag bereits geschlossen sein: Maßgeblich ist gewöhnlich die Auftragsbestätigung, nicht der spätere Schalttermin. Bei Haustür- oder Onlineabschlüssen läuft das 14-tägige Widerrufsrecht ab Vertragsschluss.

Drittens sollte das bestätigte Datum der Mindestlaufzeit geprüft werden. Die Verbraucherzentrale verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2026: Die zulässige Höchstdauer beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der Aktivierung. Wer monatelang auf den Ausbau wartet, sollte deshalb Auftragsbestätigung, angekündigten Termin und Kündigungsdatum schriftlich sichern.

Viertens ist Anbieterwahl nicht selbstverständlich. Ein vorhandenes Glasfasernetz bedeutet nicht, dass jeder Internetanbieter es nutzen kann. Zu fragen ist, ob Open Access besteht, welches Unternehmen die Inhouse-Leitung kontrolliert und ob andere Anbieter Vorleistungen buchen können. Das ist besonders wichtig, wenn der Vermieter oder ein verbundenes Unternehmen selbst Telekommunikationsdienste anbietet.

Fünftens gilt: Aussagen über eine unmittelbar bevorstehende Abschaltung alter Kupferanschlüsse sollten nicht unter Zeitdruck akzeptiert werden. Ein konkretes Abschaltdatum muss sich für Adresse und Netz belegen lassen. Der praktische Prüfzettel lautet daher: Wer baut bis in die Wohnung? Wann ist die Schaltung zugesagt? Wann kommt die Auftragsbestätigung? Wann endet die Mindestlaufzeit? Und welche Anbieter dürfen das Netz nutzen? Erst diese Antworten machen aus einem Ausbauversprechen einen vergleichbaren Vertrag.