Das Landgericht Frankfurt am Main hat Google untersagt, detaillierte dreidimensionale Luftbilder eines privaten Wohngrundstücks zu veröffentlichen. Die Entscheidung ist für den Schutz der Privatsphäre bedeutsam, schafft aber noch kein pauschales Recht, jedes Haus aus Google Maps oder Google Earth entfernen zu lassen.
Im konkreten Fall zeigten die Aufnahmen auch den rückwärtigen Teil eines bewohnten Grundstücks, der von der Straße aus nicht einsehbar war. Nach Auffassung der 3. Zivilkammer gehört das gesamte befriedete Grundstück zum persönlichen Rückzugsbereich. Aus den Bildern könnten sich Hinweise auf Lebensweise und mögliche Zugänge ergeben.
Das Gericht bewertete außerdem, dass Betroffene die Aufnahmen aus großer Höhe vorher nicht bemerken und private Bereiche daher nicht verdecken können. Googles Interesse an Information und Nutzung der Bilder überwog nach der Mitteilung des Gerichts in diesem Fall nicht.
Die Grenzen der Entscheidung sind wichtig. Das Urteil zum Aktenzeichen 2-03 O 388/25 wurde am 24. September 2026 verkündet und am 12. Oktober vollständig abgefasst. Es ist nicht rechtskräftig. Google kündigte laut heise online an, Rechtsmittel einzulegen, und verwies auf Anwendungen etwa in Planung, Forschung und Katastrophenhilfe.
Für Betroffene folgt daraus zunächst kein automatischer Anspruch. Hilfreich ist eine genaue Dokumentation: Welche dreidimensionale Ansicht ist betroffen, welche Bereiche sind von öffentlichen Wegen nicht sichtbar und welche früheren Widersprüche oder Unkenntlichmachungen gibt es? Eine Anfrage sollte sich auf die konkrete Darstellung beziehen statt allgemein alle Luftbilder abzulehnen.
Ob aus dem Einzelfall eine breitere Linie für Kartendienste wird, hängt vom weiteren Verfahren ab. Entscheidend ist dabei die Abwägung zwischen Informationsinteresse und dem Schutz tatsächlich abgeschirmter privater Bereiche.
