Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Umweltwerbung. Für Verbraucherinnen und Verbraucher lässt sich die Prüfung einer Aussage in drei Fragen übersetzen: Ist klar, worauf sie sich bezieht? Gibt es einen überprüfbaren Nachweis? Und stammt ein verwendetes Siegel aus einem transparenten Zertifizierungssystem oder von einer staatlichen Stelle?
Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „recyclebar“ dürfen nicht den Eindruck einer Gesamtleistung erwecken, wenn nur ein Teil des Produkts die Aussage trägt. Gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften dürfen außerdem nicht als freiwilliger besonderer Vorteil beworben werden. Bei Behauptungen über künftige Umweltleistungen müssen Ziele und Nachweise transparent sein.
Für Klimawerbung ist die Abgrenzung besonders wichtig. Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden deutlich eingeschränkt. Das bedeutet nicht, dass jede konkrete Klimaangabe automatisch verboten ist; zulässig hängt von Wortlaut, Bezugsobjekt und Beleg ab.
Nachhaltigkeitssiegel benötigen ein anerkanntes Zertifizierungssystem oder eine staatliche Grundlage. Das Bundesumweltministerium hebt den Blauen Engel hervor. Diese Einordnung ist zugleich institutionell: Das Zeichen gehört zum staatlichen Trägerumfeld. Die EU-Kommission dokumentiert als Hintergrund, dass 53 Prozent geprüfter grüner Aussagen vage, irreführend oder unbegründet waren und 40 Prozent ohne Beleg auskamen.
Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825, die Deutschland 2026 in nationales Recht umgesetzt hat. Die praktische Regel lautet nicht „Umweltwerbung ist verboten“, sondern: Je allgemeiner und umfassender die Aussage, desto belastbarer und passender muss der Nachweis sein. Ob eine einzelne Werbung zulässig ist, bleibt eine Prüfung des konkreten Falls.
