Der entscheidende Schritt kam erst nach der Einreichung: Am 8. September 2026 befasste sich das Plenum des guatemaltekischen Kongresses mit Initiative 6788 und überwies sie zur Prüfung und Stellungnahme an die Frauenkommission. Damit ist der Vorschlag parlamentarisch anhängig, aber noch kein geltendes Gesetz.

Der Entwurf soll indigene Völker und Gemeinschaften als kollektive Rechteinhaber ihrer Textilien und Kleidung anerkennen. Geschützt werden sollen unter anderem überlieferte Webtechniken, Muster, Symbole, Farben, Glyphen, Petroglyphen und gemeinschaftliche Innovationen. Eine Registrierung würde das Recht nicht erst schaffen, sondern die bereits beanspruchte kollektive Inhaberschaft dokumentieren.

Für eine kommerzielle Nutzung sieht Initiative 6788 ein Lizenzmodell vor. Die jeweilige Gemeinschaftsversammlung müsste zustimmen; die Lizenz müsste eine wirtschaftliche Gegenleistung und Nutzungsbedingungen enthalten und dürfte zunächst höchstens fünf Jahre gelten. Für zeremonielle Kleidung und zeremonielle Designs soll überhaupt keine Nutzungslizenz erteilt werden.

Auch institutionell geht der Entwurf weit über ein Verbot von Kopien hinaus. Er will einen dezentralen, autonom arbeitenden Nationalen Rat der Weberinnen und lokale Räte schaffen. Vorgesehen sind mindestens 50 Millionen Quetzales aus dem Staatshaushalt pro Jahr sowie vier Prozent des Aufkommens aus der Luft-Ausreisesteuer. Diese Beträge sind bislang nur Teil des Entwurfs, nicht bewilligte Mittel.

Der aktuelle Vorschlag ist der dritte Anlauf. Prensa Comunitaria nennt die früheren Initiativen 5247 und 6136, die in der parlamentarischen Beratung nicht vorankamen. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ordnet Designs, Symbole, Handwerk und Zeremonien als mögliche traditionelle kulturelle Ausdrucksformen ein, wenn sie zur Identität und zum Erbe einer Gemeinschaft gehören und über Generationen weitergegeben werden. Das erklärt den Ansatz kollektiver Rechte, ersetzt aber keine nationale Gesetzgebung.

Die Volltextprüfung zeigt zugleich offene Punkte. Der 30 Artikel umfassende Entwurf enthält keine eigene Bußgeld- oder Strafvorschrift. Bei unangemessener Nutzung nennt er vor allem Dialog, Bildung und kulturelle Wiedergutmachung; wie Rechte gegen Anbieter außerhalb Guatemalas durchgesetzt würden, wird nicht im selben Detail beschrieben. Der konkrete Fortschritt liegt daher zunächst in einem ausformulierten Modell für Eigentum, Registrierung, Lizenzen, Vertretung und Finanzierung. Ob daraus wirksamer Schutz entsteht, hängt von der parlamentarischen Beratung und späteren Umsetzung ab.