Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum findet, darf erwarten, dass dort Nachrichten ankommen. Das Kammergericht Berlin hat diese praktische Mindestanforderung im Verfahren 5 UKl 1/26 bestätigt. Amazon hatte E-Mails an seine angegebene Impressumsadresse automatisch zurückgewiesen und Absender auf einen internen Hilfebereich verwiesen.
Nach Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) müssen geschäftsmäßige digitale Dienste Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Eine Adresse, die Nachrichten gar nicht annimmt, erfüllt diesen Zweck nach dem Urteil nicht.
Das bedeutet nicht, dass Unternehmen jede E-Mail persönlich beantworten müssen. Sie dürfen Nachrichten automatisch vorsortieren, Hilfssysteme einsetzen oder unbeantwortet lassen. Entscheidend ist die engere Grenze: Der im Impressum eröffnete Kanal darf nicht nur zum Schein bestehen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte geklagt, nachdem eine Testmail abgewiesen worden war. Amazon sprach von einem behobenen technischen Fehler, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Gericht untersagte die Praxis und drohte für Verstöße Ordnungsmittel an.
Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil, weil Amazon sich im Verfahren nicht fristgerecht verteidigte. Laut der veröffentlichten Verfahrensdarstellung ist sie rechtskräftig. Für andere Anbieter ist das Urteil eine klare Warnung, ersetzt aber keine Prüfung jedes einzelnen Impressumsfalls.
