Was hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden? Die Gemeinde Ostseebad Binz durfte ihre Einwände gegen das Flüssigerdgas-Terminal im Hafen Mukran in diesem Verfahren nicht inhaltlich prüfen lassen. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil Binz keine mögliche Verletzung eigener kommunaler Rechte ausreichend dargelegt hatte.

Warum scheiterte die Gemeinde? Nach der Pressemitteilung des Gerichts liegen beplante Gebiete und kommunale Einrichtungen von Binz weit außerhalb des ermittelten Sicherheitsabstands. Zwischen dem Terminal und dem nächstgelegenen beplanten Gebiet liegen mehr als 1,5 Kilometer. Auch weiter reichende Folgen eines möglichen Störfalls habe die Gemeinde nicht konkret aufgezeigt.

Was bedeutet das Urteil nicht? Es ist keine umfassende Bestätigung, dass das Terminal ohne jedes Umwelt- oder Sicherheitsrisiko ist. Das Gericht entschied in diesem Verfahren über die Klagebefugnis der Nachbargemeinde, nicht über sämtliche politischen und fachlichen Einwände gegen das Projekt. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil eine unzulässige Klage endet, bevor die behaupteten Risiken vollständig in der Sache geprüft werden.

Die Genehmigung vom 9. April 2024 erlaubt zwei schwimmende Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von Flüssigerdgas bis zum 31. Dezember 2043. Einen Eilantrag von Binz hatte das Gericht bereits im Juni 2024 abgelehnt. Das Hauptsacheurteil vom 16. September 2026 trägt das Aktenzeichen BVerwG 7 A 6.25.

Für weitere Auseinandersetzungen folgt daraus vor allem: Wer gegen ein Vorhaben klagt, muss eine mögliche Verletzung eigener geschützter Rechte konkret darlegen. Andere Kläger, andere Rechtspositionen oder andere Verfahren werden durch dieses Urteil nicht automatisch ausgeschlossen.