Hendrik Wüsts Vorschlag einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe wäre zunächst ein Instrument zur Beweissammlung, kein Verbotsantrag. Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident bekräftigte in Lehrte, Fachleute von Bund und Ländern sollten belastbare Tatsachen zur AfD zusammentragen und daraus mögliche rechtliche Konsequenzen ableiten.

Für ein Parteiverbot entscheidet nicht eine Arbeitsgruppe, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Einen Antrag stellen können Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat. Wüsts Gremium könnte Material aufbereiten, hätte aber selbst keine Antrags- oder Entscheidungskompetenz.

Die rechtliche Hürde ist höher als die Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele. Im NPD-Urteil von 2017 verlangte das Bundesverfassungsgericht neben einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten, planvollen Haltung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen zumindest möglicherweise erfolgreich sein kann. Die NPD wurde damals trotz verfassungsfeindlicher Ziele nicht verboten, weil diese „Potentialität“ fehlte.

Vor diesem Hintergrund sagte Wüst, ein Verbot sei keine bloße Haltungsfrage. Reichten die Belege für die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, verstehe er den Schutz der Verfassung als Handlungsauftrag. Bundeskanzler Friedrich Merz äußerte dagegen Zweifel an den Erfolgsaussichten und daran, ob ein Verbot die politischen Ursachen von AfD-Wahlerfolgen lösen würde.

Offen bleibt, ob die vorgeschlagene Arbeitsgruppe eingesetzt wird, welchen Auftrag sie erhielte und ob eines der antragsberechtigten Verfassungsorgane anschließend ein Verfahren anstrengt. Die politische Forderung ist deshalb nicht mit einem laufenden Verbotsverfahren gleichzusetzen.