Der Steuerfreibetrag der österreichischen Aktivpension ist kein pauschaler Zuschuss von 1.250 Euro. Er stellt aktives Erwerbseinkommen bis zu dieser monatlichen Höhe steuerfrei. Wie groß der tatsächliche Vorteil ist, hängt deshalb vom Einkommen und der persönlichen Steuerlage ab.
Voraussetzung ist, dass das gesetzliche Pensionsalter erreicht wurde und grundsätzlich 40 Versicherungsjahre vorliegen. Der Freibetrag gilt sowohl für Menschen, die den Pensionsantritt aufschieben, als auch für Personen, die neben einer Pension weiterarbeiten. Für Frauen ist wegen der schrittweisen Anhebung des Pensionsalters bis 2033 eine Übergangsregel vorgesehen, die mit 34 Versicherungsjahren beginnt.
Zusätzlich entfallen für Beschäftigte im Pensionsalter die eigenen Pensionsversicherungsbeiträge. Bei Selbstständigen bleibt nach den geprüften Angaben ein fiktiver Dienstgeberanteil. Wer prüfen will, ob sich Weiterarbeit lohnt, sollte daher nicht nur den Freibetrag, sondern Bruttoeinkommen, Versicherungsstatus und mögliche Wechselwirkungen gemeinsam betrachten.
Das beschlossene Paket verändert auch die betriebliche Vorsorge. Anwartschaften aus der „Abfertigung neu“ können kostenfrei in eine Pensionskasse übertragen werden. Damit wird eine lebenslange Zusatzpension möglich; zugleich entfällt beim Pensionsantritt die freie Verfügung über den übertragenen Betrag.
Der Nationalrat hat das Paket am 23. September beschlossen. Die Regel schafft einen Anreiz zum längeren Arbeiten, garantiert aber weder für jede Person einen Vorteil noch ein bestimmtes Nettoeinkommen. Vor einer Entscheidung sind daher die eigenen Versicherungsjahre und die steuerlichen Folgen entscheidend.
