Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine wichtige Grenze für grenzüberschreitende Strafverfahren gezogen: Chatdaten, die ausländische Behörden erhoben haben, werden nicht allein deshalb unverwertbar, weil österreichische Ermittler dieselbe Maßnahme so nicht hätten durchführen dürfen. Das ist jedoch kein Freibrief für jede Art von Beweis.
Im Ausgangsfall ging es um Daten aus verschlüsselten Kommunikationsdiensten. Ausländische Behörden hatten Nachrichten erfasst und an Österreich übermittelt. Betroffene wandten ein, die unterschiedliche Behandlung verletze den Gleichheitsgrundsatz und ihre Rechte auf Datenschutz sowie Privatleben.
Für die Einordnung sind drei Prüfungen auseinanderzuhalten. Erstens richtet sich die Erhebung durch ausländische Behörden grundsätzlich nach dem dort geltenden Recht. Zweitens beurteilt Österreich, ob und wie das Ergebnis in einem österreichischen Verfahren verwendet werden darf. Drittens muss das konkrete Strafverfahren insgesamt fair bleiben. Genau diese Trennung trägt die Entscheidung.
Grenzen bleiben bestehen. Unter Folter erlangte Aussagen dürfen nicht verwertet werden. Auch staatliche Anstiftung zu einer Straftat kann ein Verfahren unfair machen. Der VfGH sagt daher nicht, dass die Herkunft eines Beweises bedeutungslos wäre. Er verneint vielmehr ein automatisches österreichisches Verwertungsverbot allein wegen abweichender ausländischer Ermittlungsregeln.
Für Beschuldigte bedeutet das: Ein Einwand muss genauer ansetzen als bei der Frage, ob österreichische Behörden dieselbe Überwachung hätten anordnen dürfen. Entscheidend können die Rechtmäßigkeit der Übermittlung, die Echtheit und Vollständigkeit der Daten, Möglichkeiten zur Gegenprüfung sowie die Fairness des gesamten Verfahrens sein.
Die zugrunde liegenden Strafverfahren sind damit nicht endgültig entschieden. Der VfGH bestätigte die geprüften gesetzlichen Regeln. Über die Rechtsmittel gegen die Verwertung und die Urteile muss der Oberste Gerichtshof befinden.
