Österreichs Nationalrat hat einstimmig eine Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes beschlossen. Sie soll rechtlich absichern, dass Einnahmen aus der Weitersendung von Filmen auch zugunsten der darin auftretenden Schauspielerinnen und Schauspieler verteilt werden können. Die Entscheidung betrifft damit eine bestehende Praxis – sie führt aber weder einen festen Betrag noch einen automatischen Einzelanspruch ein.

Der neue Absatz 6 in Paragraf 34 ist als Kann-Bestimmung formuliert. Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, dürfen bei der Verteilung von Einnahmen aus Film-Weitersendungen auch die schauspielerischen Darbietungen berücksichtigen. Gemeint sind Zweitnutzungen, etwa wenn ein Film über ein Kabelnetz weitergesendet wird.

Hintergrund ist eine Rechtsunsicherheit. Nach der Begründung zum Initiativantrag 1008/A verteilt die Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden solche Einnahmen seit Jahren auch an Schauspielende. Weil deren Senderecht im Urheberrecht nur eingeschränkt ausgestaltet ist, war umstritten, ob diese Praxis vom bisherigen gesetzlichen Ermessen gedeckt ist. Die Verwertungsgesellschaft bestätigt auf ihrer eigenen Website, dass sie Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten und gesetzlichen Beteiligungsansprüchen an Filmschaffende einschließlich Schauspiel und Voice verteilt.

Die Änderung sichert also eine Verteilungsmöglichkeit ab, legt aber deren Ergebnis nicht fest. Im Gesetz stehen weder Prozentsätze noch Mindestbeträge. Wie viel eine einzelne Person erhält, hängt weiterhin von den tatsächlich eingezogenen Einnahmen, der Zuordnung einer Nutzung und den zulässigen Verteilungsregeln ab.

Auch der Verfahrensstand ist wichtig. Der Nationalrat hat die Novelle am 14. Oktober 2026 beschlossen. In der am selben Abend abrufbaren konsolidierten Fassung des Rechtsinformationssystems des Bundes war der neue Absatz noch nicht enthalten. Parlamentsbeschluss, Kundmachung beziehungsweise Inkrafttreten und spätere Ausschüttung sind deshalb drei getrennte Schritte.

Für Filmschaffende ist die Novelle dennoch konkret: Eine bisher praktizierte Beteiligung soll nicht allein wegen der engen Formulierung des Senderechts wegfallen. Ob und wann sich der Beschluss auf eine persönliche Abrechnung auswirkt, lässt sich aber erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und anhand der jeweiligen Verteilungsregeln beurteilen.