Mitglieder der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) haben im Bundesrat einen Entschließungsantrag zur strafrechtlichen Sanktionierung unerlaubter Grenzübertritte eingebracht. Die wichtigste Einordnung zuerst: Der Antrag ist kein beschlossenes Gesetz. Er ändert daher weder sofort die Pflichten von Reisenden noch die Befugnisse von Polizei, Verwaltung oder Gerichten.
Der Antrag trägt die Nummer 438/A(E)-BR/2026. Er fordert die Bundesregierung auf, unerlaubte Einreisen ohne gültige Dokumente oder behördliche Genehmigung als gerichtlich strafbare Handlung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Nach der Zusammenfassung der Parlamentsdirektion sollen außerdem Personen, die geschleppt wurden, grundsätzlich ebenso bestraft werden wie Schlepper. Vorgesehen sind im Antrag auch Haftstrafen sowie Verschärfungen in bestimmten Fällen.
Diese Forderungen stammen von den Antragstellern. Ihre politische Begründung ist keine unabhängig bestätigte Tatsachenfeststellung. Der parlamentarische Vorgang belegt, dass der Antrag eingebracht wurde und welchen Inhalt er hat; er belegt nicht, dass die verlangten Maßnahmen wirksam, erforderlich oder rechtlich zulässig wären.
Für den Vergleich mit dem geltenden Recht ist § 120 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 wichtig. Die tagesaktuelle Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes behandelt bestimmte Fälle rechtswidriger Einreise als Verwaltungsübertretung. Genannt wird etwa die Einreise entgegen einem rechtskräftigen Einreise- oder Aufenthaltsverbot; dafür sieht die Norm Geldstrafen und unter bestimmten Voraussetzungen Freiheitsstrafen vor. Die Vorschrift enthält mehrere Fallgruppen und darf nicht so verkürzt werden, als gelte für jede unerlaubte Einreise automatisch derselbe Tatbestand.
Der politische Vorstoß zielt somit auf einen grundlegenden Wechsel: von bestehenden verwaltungsrechtlichen Regeln zu einem zusätzlichen gerichtlichen Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Wie dieser Tatbestand genau formuliert wäre, lässt sich aus einem Entschließungsantrag noch nicht ablesen. Dafür wäre zunächst ein konkreter Gesetzesentwurf nötig.
Offen sind auch mögliche Ausnahmen und die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Der Antrag nennt selbst Ausnahmen für bestimmte Schutzsuchende. Ob eine spätere Regelung mit österreichischem Verfassungsrecht, dem Asylrecht und dem Recht der Europäischen Union vereinbar wäre, könnte erst anhand eines ausformulierten Gesetzestextes belastbar geprüft werden.
Was daraus folgt: Der Vorstoß verschärft die politische Debatte, aber nicht die heutige Rechtslage. Erst ein ausgearbeiteter Gesetzesentwurf, parlamentarische Mehrheiten und eine Kundmachung könnten neue Straftatbestände schaffen. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln. Für die weitere Bewertung zählen deshalb nicht die Schlagworte, sondern Wortlaut, Ausnahmen und rechtliche Prüfung eines möglichen Gesetzesentwurfs.
