Österreich hat die europäische Konvention zum Schutz des architektonischen Erbes 1985 unterschrieben, aber bis heute nicht ratifiziert. Nun liegt dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vor. Sie soll diese Lücke schließen, ohne den österreichischen Denkmalschutz sofort vollständig neu zu schreiben.

Die sogenannte Granada-Konvention verpflichtet Vertragsstaaten unter anderem, architektonisches Erbe zu definieren, schutzwürdige Güter zu erfassen und Schutzverfahren vorzusehen. Nach den parlamentarischen Erläuterungen haben 42 Staaten ratifiziert. Österreich blieb demnach als einziger Unterzeichnerstaat ohne Ratifikation.

Der ungewöhnlich lange Abstand hängt mit zwei Vorbehalten zusammen. Bei der Unterzeichnung wollte Österreich weder eine Verpflichtung zu gesetzlichen Erhaltungspflichten noch eine Verpflichtung übernehmen, Enteignungen geschützter Güter rechtlich zu ermöglichen. Die Regierungsvorlage behandelt diese beiden Punkte nun unterschiedlich.

Den Vorbehalt gegen gesetzliche Erhaltungspflichten will Österreich zurückziehen. Als Grund nennt das Kulturressort die Novelle des Denkmalschutzgesetzes von 2024: Die entsprechende Vorgabe sei damit erfüllt. Der Rückzug bedeutet also nicht, dass erst nach der Ratifikation eine neue Erhaltungspflicht geschaffen werden soll.

Beim zweiten Punkt bleibt Österreich ausdrücklich auf Distanz. Der veröffentlichte Vorbehalt erklärt, dass sich die Republik Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d nicht vollständig unterwirft. Diese Bestimmung verlangt Schutzvorschriften, die auch eine Enteignungsmöglichkeit vorsehen. Die Ratifikation soll Österreich dazu daher nicht verpflichten.

Für Eigentümerinnen, Eigentümer und Gemeinden ist vor allem der Verfahrensstand wichtig: Eine Regierungsvorlage ist noch keine abgeschlossene Ratifikation. Das Geschäft ist beim Nationalrat eingelangt und muss parlamentarisch behandelt werden. Erst nach den nötigen Beschlüssen und dem staatsvertraglichen Abschluss wird Österreich Vertragspartei.

Laut den Erläuterungen decken Denkmalschutzgesetz, Bundesdenkmalamt, Bauordnungen, Altstadt- und Ortsbildgesetze sowie Förderungen die übrigen Ziele bereits ab. Deshalb erwartet die Regierung keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen allein aufgrund der Ratifikation. Ob einzelne Schutzentscheidungen zulässig sind, richtet sich weiterhin nach den jeweils geltenden österreichischen Regeln.