Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln macht Rabatt-Apps nicht „kostenlos“ im alltäglichen Sinn. Es entscheidet enger: Personenbezogene Daten sind zwar wirtschaftlich eine Gegenleistung, aber kein berechenbarer Gesamtpreis, den ein Anbieter nach den vom Verbraucherzentrale Bundesverband herangezogenen Preisvorschriften beziffern müsste.
Im Verfahren 6 UKl 3/25 ging es um die Penny-App. Registrierte Nutzer erhalten Rabatte; beim Einsatz der App werden Kassenbons gespeichert und Einkaufsdaten für Auswertungen und Marketing verarbeitet. Der vzbv wollte erreichen, dass diese Datenhingabe im Registrierungsprozess als Teil des Gesamtpreises kenntlich gemacht wird. Das OLG wies die Klage ab.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher folgt daraus nicht, dass der Anbieter Daten beliebig nutzen darf. Die Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung bleiben bestehen: Der Verantwortliche muss unter anderem Zwecke, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer erläutern. Zudem bestehen je nach Fall Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsrechte. Wer eine Rabatt-App prüft, sollte deshalb nicht nach einem in Euro ausgewiesenen „Datenpreis“ suchen, sondern in der Datenschutzerklärung nach diesen Punkten.
Das Kölner Gericht schloss sich der Linie des OLG Stuttgart zu Lidl Plus an. Rechtskräftig abschließend geklärt ist die Grundsatzfrage damit noch nicht: Das OLG Köln ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Eine zugelassene Revision bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie bereits eingelegt oder entschieden wurde.
Der praktische Unterschied lautet damit: Preisrecht verlangt nach diesem Urteil keinen Geldwert für Daten; Datenschutzrecht verlangt weiterhin transparente und rechtmäßige Verarbeitung. Beides sind getrennte Prüfungen.
