Der Deutsche Richterbund fordert, politische Eingriffe in einzelne Strafverfahren gesetzlich auszuschließen. Der aktuelle Anlass ist die Sorge, eine Landesregierung könne über ihr Justizministerium Ermittlungen lenken. Rechtlich beginnt die Debatte bei einem sehr kurzen Satz: Nach § 146 Gerichtsverfassungsgesetz haben Staatsanwältinnen und Staatsanwälte den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu folgen.

Der Paragraph unterscheidet im Wortlaut nicht zwischen allgemeinen Vorgaben und einer Weisung in einem einzelnen Verfahren. Das bedeutet aber nicht, dass Ministerien Ermittlungen beliebig stoppen oder erzwingen dürften. Staatsanwaltschaften sind an Recht und Gesetz gebunden; eine politisch motivierte Verfahrenseinstellung wäre nicht schon deshalb rechtmäßig, weil sie als Weisung ergeht. Der Konflikt liegt vielmehr darin, wie unzulässige Einflussnahme verhindert und später kontrolliert werden kann.

Dafür stehen mehrere Reformmodelle nebeneinander. Eine vollständige Abschaffung externer Weisungen würde die Distanz zur Regierung vergrößern, wirft aber die Frage auf, wie eine Behörde der Exekutive parlamentarisch verantwortlich bleibt. Engere Modelle würden Einzelweisungen auf gesetzlich definierte Ausnahmefälle beschränken oder verlangen, dass sie schriftlich begründet, aktenkundig und überprüfbar werden. Transparenz ist dabei ein Kontrollinstrument, ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob eine Weisung rechtmäßig war.

Die europäische Rechtsprechung zeigt eine konkrete Folge des heutigen Systems. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied 2019, dass deutsche Staatsanwaltschaften wegen der möglichen Einflussnahme der Exekutive nicht die für einen Europäischen Haftbefehl erforderliche Unabhängigkeit besitzen. Diese Entscheidung betrifft die Ausstellung solcher Haftbefehle; sie erklärt deutsche Staatsanwaltschaften nicht allgemein für rechtswidrig oder handlungsunfähig.

Der Richterbund formuliert eine Forderung, keine bereits beschlossene Gesetzesänderung. Für die politische Bewertung sind deshalb drei Fragen zu trennen: Soll fachliche Leitung innerhalb der Staatsanwaltschaft erhalten bleiben? Welche Einzelweisungen eines Ministeriums wären noch zulässig? Und welche Dokumentations- und Rechtsschutzregeln machen Eingriffe kontrollierbar? Erst ein konkreter Gesetzentwurf würde zeigen, wie diese Ziele gegeneinander abgewogen werden.