Ein smarter Futterautomat für Haustiere darf vorerst weiter verkauft werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Bundesnetzagentur zurückgewiesen. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 13 B 18/26 ist unanfechtbar.

Das Gerät besitzt Kamera, Mikrofon und eine Verbindung zum drahtlosen Netzwerk. Über eine App können Besitzer ihr Tier beobachten, mit ihm sprechen und Aufnahmen speichern. Die Bundesnetzagentur hatte den Vertrieb untersagt, weil sie den Automaten als verbotene, getarnte Telekommunikationsanlage einstufte.

Das Gericht folgte dieser Bewertung im Eilverfahren nicht. Kamera und Kommunikationsfunktion seien bei dem Produkt objektiv erkennbar. Das gesetzliche Verbot solle Geräte erfassen, die zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen von Menschen bestimmt sind. Ein erkennbar zur Tierbeobachtung gebauter Automat falle nach der vorläufigen Prüfung nicht darunter.

Der Beschluss ist keine allgemeine Erlaubnis, Menschen heimlich aufzunehmen. Datenschutz-, Persönlichkeits- und Strafrecht können bei missbräuchlicher Nutzung weiterhin greifen. Außerdem ist das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung schafft daher vorläufige Klarheit für den Vertrieb dieses konkreten Geräts, aber keine pauschale Freigabe für Kameras im Haushalt.