Im Streit um die früheren Twitter-Markenzeichen hat ein Bundesgericht im US-Bundesstaat Delaware eine vorläufige Unterscheidung getroffen. Nach der Begründung dürfte X gute Chancen haben, die Rechte am Namen „Twitter“ zu verteidigen. Beim Begriff „Tweet“ und beim früheren blauen Vogel-Logo sieht Richter Colm Connolly die Lage anders.
Auslöser ist ein Verfahren mit dem Start-up Operation Bluebird, das einen neuen Kurznachrichtendienst aufbauen will. Der Richter hält es nach dem derzeitigen Stand für wahrscheinlich, dass das Unternehmen im Hauptverfahren zeigen könnte, X habe die ernsthafte Nutzung von „Tweet“ und dem Vogel-Logo aufgegeben und wolle sie nicht wieder aufnehmen. Für den Namen „Twitter“ sah er diesen Nachweis dagegen nicht als wahrscheinlich an.
Das konkurrierende Projekt darf sich deshalb vorerst nicht „Twitter“ nennen. Es tritt inzwischen als „tweet.app“ auf und verwendet ein Logo, das an den früheren Twitter-Vogel erinnert. Die beteiligten Unternehmen verfolgen dabei klare wirtschaftliche Interessen; ihre eigenen Aussagen sagen noch nichts über den endgültigen rechtlichen Ausgang aus.
Wichtig ist die Grenze der Entscheidung: Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 1:25-cv-01510 ist nicht abgeschlossen. Der Beschluss ist eine richterliche Einschätzung für den aktuellen Verfahrensstand, kein rechtskräftiges Endurteil über alle Markenrechte. Ob das Start-up die Zeichen dauerhaft nutzen darf, muss sich erst im weiteren Verfahren klären.
